Wie können Ausländer in Österreich Immobilien erwerben?

In verschiedenen Ranglisten wird Österreich jedes Jahr unter den 15 besten Ländern der Welt in Bezug auf den Lebensstandard eingestuft. Diese Ranglisten berücksichtigen das Einkommensniveau, die Umwelt, die Bildung, die Sicherheit, die Gesundheitsversorgung und sogar das Glücksindex der Bevölkerung. Aus diesem Grund wollen viele Menschen nach Österreich ziehen, ein Unternehmen gründen oder eine Immobilie in Österreich erwerben.

In der Regel kann jede natürliche oder juristische Person (auch ausländische) in Österreich Immobilien erwerben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Regeln für den Immobilienerwerb in Österreich je nach Staatsangehörigkeit der natürlichen/juristischen Person unterschiedlich sind.

 

Folgende Personen gelten in Österreich als Ausländer:

  • natürliche Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  • juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben;
  • juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsmäßigen Sitz im Inland, an denen Ausländerinnen/Ausländer überwiegend beteiligt sind;
  • Vereine mit dem statutenmäßigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländerinnen/Ausländern zusammensetzt;
  • Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern zukommen.

 

 

Bei den Ausländern wiederum wird unterschieden in:

  •  Staatsangehörige von Staaten, die Mitglied der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind;
  •  Bürger anderer Staaten (sogenannte Drittstaaten).

 

Staatsangehörige von EU- oder EWR-Staaten haben die gleichen Rechte beim Immobilienerwerb wie österreichische Staatsbürger.

Staatsangehörige von Drittstaaten (einschließlich der Ukraine) müssen jedoch eine behördliche Genehmigung für den Erwerb von Immobilien in Österreich einholen.

Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. In diesem Artikel gehen wir auf die allgemeinsten Regeln ein.

 

Genehmigungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische Staatsangehörige werden erteilt, wenn ein kulturelles, soziales oder wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines solchen Rechtsgeschäfts besteht und die nationalen politischen Interessen Österreichs nicht beeinträchtigt werden.

Kulturelles Interesse

Österreich ist ein Land mit einer reichen Geschichte und einem reichen kulturellen Erbe. Ein kulturelles Interesse kann beim Erwerb von Immobilien in Österreich eine wichtige Rolle spielen. Es liegt vor, wenn der Antragsteller der Gemeinde oder dem Bundesland, in dem die Immobilie erworben wird, einen kulturellen Nutzen bringt (z. B., weil er Dirigent ist).

Soziales Interesse

Ein soziales Interesse liegt vor, wenn der potenzielle Immobilienerwerb der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen soll oder wenn der Immobilienerwerb Ausdruck eines Vermächtnisses oder einer Schenkung eines nahen Verwandten ist.

Wirtschaftliches Interesse

Ein wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn der potenzielle Immobilienerwerb der Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens dient oder wenn die Absicht besteht, ein bestehendes Unternehmen zu erwerben. Ein wirtschaftliches Interesse liegt auch vor, wenn Kapital in Immobilien investiert werden, um in der Zukunft einen Gewinn zu erzielen.

Nationale politische Interessen

Vor der Genehmigung wird von der Behörde überprüft, ob der Grundstückserwerb nicht staatspolitische Interessen verletzt. Zur Beurteilung dieser Frage wird eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion und fallweise des Militärkommandos eingeholt. Ein Grund zur Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes wäre etwa eine Firmengründung, die in Wirklichkeit der Schwarzgeldwäscherei dient.

 

Erforderliche Dokumente:

  •  Antrag auf Genehmigung;
  •  Vertrag oder Vertragsentwurf − in Kopie
  •  Erklärung der Nutzung der Liegenschaft;
  • Lageplan;
  •  ein aktueller Grundbuchauszug (in deutscher Sprache kann man bei Gericht, beim Notar und im Internet einsehen);
  •  Reisepass.

 

Wenn die Immobilie von einer juristischen Person erworben wird, zusätzlich:

  •  ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister;
  •  Gesellschaftsvertrag;
  •  Gewerbeberechtigung.

 

Bei Erwerb einer Immobilie durch einen Verein, zusätzlich:

  •  Auszug aus dem Vereinsregister;
  • Vereinstatuten
  •  Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorganes des Vereins;
  •  Einkommensnachweis (fallweise).

 

Auch die offiziellen Abgaben für die Erlangung einer Immobiliengenehmigung sind in den einzelnen Bundesländern Österreichs unterschiedlich geregelt. So wird beispielsweise in Wien für die Bewilligung zum Erwerb von Eigentum oder Miteigentum eine Verwaltungsabgabe von 76,30 EUR pro Antragsteller erhoben, für die Bewilligung zum Erwerb einer persönlichen Dienstbarkeit eine Verwaltungsabgabe von 47,23 EUR.

Nach Erhalt der Genehmigung kann der Ausländer die erworbene Immobilie registrieren lassen.

 

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