Kann eine ausländische juristische Person Immobilien in Österreich kaufen?

Österreich gilt als eines der besten Länder Europas, und das ist nicht verwunderlich, denn es ist für wirtschaftliche Stabilität und einen hohen Lebensstandard bekannt. Vor diesem Hintergrund ist die Investition in österreichische Immobilien eine ausgezeichnete Lösung, um Ihr Vermögen zu erhalten und sogar zu vermehren. Viele unserer Kunden haben eine Frage: “Kann eine ausländische juristische Person Immobilien in Österreich kaufen?”. Deshalb werden wir dies in diesem Artikel im Detail erklären.

Zunächst einmal hat jedes Bundesland in Österreich sein eigenes Grundverkehrsgesetz. Die Titel und Bestimmungen dieser Gesetze unterscheiden sich geringfügig, aber sie sind alle durch eine Idee vereint und beschreiben die Bedingungen für die Übertragung/den Erwerb von Immobilien, auch durch Ausländer.

Nach österreichischem Recht können sowohl juristische als auch natürliche Personen sowohl Österreicher als auch Ausländer sein.

In fast allen Bundesländern werden Ausländer als solche angesehen:

  1. NatürlichePersonen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  2. Juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;
  3. Juristische Personen, an denen Ausländer die Mehrheit der Anteile/Beteiligungen halten;

*Bitte beachten Sie, dass eine in Österreich gegründete juristische Person, an der Ausländer (Personen, die nicht österreichische Staatsbürger oder EU-Bürger sind) mehrheitlich beteiligt sind (mit mehr als 50 % der Anteile), ebenfalls als ausländische juristische Person gilt.

  1. Vereine mit Sitz in Österreich, deren stimmberechtigte Mitglieder mehrheitlich Ausländer sind oder deren Leitungsorgan mehrheitlich aus Ausländern besteht.

*Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) gelten im Sinne dieser Gesetze NICHT als Ausländerinnen und Ausländer und werden in Bezug auf das Recht auf Immobilienerwerb wie Österreicherinnen und Österreicher behandelt.

Für Ausländer und ausländische juristische Personen gelten die gleichen Regeln für den Erwerb von Grundstücken. Jede ausländische natürliche/juristische Person muss eine Erlaubnis/Genehmigung/Genehmigung von der für die Übertragung von Immobilien zuständigen Behörde einholen.

In Wien ist dies zum Beispiel die Staatsbürgerschaft (MA 35), in Salzburg ist der Magistrat Salzburg für die Erteilung der Bewilligung zuständig und in Niederösterreich das Amt der NÖ Landesregierung.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Erwerb von Grundstücken sind:

  • kulturelles, soziales oder wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes;
  • keine drohende Verletzung der nationalen politischen Interessen Österreichs.

Eine genauere Definition der Begriffe “kulturelles, soziales, wirtschaftliches Interesse und staatspolitische Interessen” finden Sie in unserem früheren Artikel über den Erwerb von österreichischen Immobilien durch Privatpersonen.

Besondere Voraussetzungen können jedoch von jedem Bundesland individuell festgelegt werden. Zum Beispiel § 25 Z. 2 und Z. 4 S. des neuen Salzburger Grundverkehrsgesetzes, das am 25.05.2023 in Kraft getreten ist, dass eine Bewilligung für den Erwerb von Immobilien für einen Erst- oder Zweitwohnsitz nicht an eine ausländische juristische Person erteilt werden kann, da nur eine natürliche Person in einer solchen Immobilie wohnen kann, die persönlich eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einholen muss.

Um eine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien durch eine ausländische juristische Person zu erhalten, muss der zuständigen Behörde folgendes Paket von Dokumenten vorgelegt werden:

  • ein Antrag auf Genehmigung (Antragsformulare sind auf der Website der für den Immobilienvertrieb zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer verfügbar);
  • ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister (über die juristische Person, die die Immobilie erwirbt);
  • die Satzung der juristischen Person, die die Immobilie erwirbt;
  • eine Kopie ein Entwurf des Kaufvertrags;
  • Erklärung über die Nutzung des Immobilienobjekts;
  • Grundstücksplan;
  • ein aktueller Grundbuchauszug (das Grundbuch in deutscher Sprache kann bei Gericht, bei einem Notar und im Internet eingesehen werden).

Es sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb von Immobilien über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Daher bietet selbst ein perfekt vorbereitetes Paket von Unterlagen keine 100%ige Garantie für eine positive Entscheidung. Nach unseren Beobachtungen haben einige Bundesländer eine bessere Einstellung zur Erteilung solcher Genehmigungen, während andere eine schlechtere Einstellung haben.

So ist beispielsweise in Wien, Nieder- und Oberösterreich, Kärnten und der Steiermark die Erteilung einer Genehmigung sowohl für juristische als auch für natürliche Personen realistischer als in anderen Bundesländern.

Für diese Situation kann das Team von VigoImmigration alternative Lösungen anbieten. Eine davon ist die Registrierung von zwei juristischen Personen in Österreich. Mit diesem «Life Hack» brauchen Sie keine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien zu erhalten. Die Gründer der ersten juristischen Person können Nicht-Österreicher/EU-Bürger sein. Der Gründer der zweiten Gesellschaft ist die oben genannte juristische Person. Folglich kann die Immobilie im Namen der zweiten juristischen Person erworben werden, die von Gesetzes wegen als österreichisch gilt und keine Genehmigung für den Immobilienerwerb benötigt.

Sie sehen, auch für die schwierigsten Situationen lassen sich Lösungen finden, und die Immobilienagentur VigoImmobilien hilft Ihnen dabei gerne! Für weitere Informationen rufen Sie einfach +4366499877599 an oder schreiben Sie uns an [email protected].

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